Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Ansicht: vergrößern | normal | verkleinern
| Druckansicht
Erweiterte Suche
Oberfinanzdirektion Koblenz Rheinland-Pfalz
  • Aktuelles
  • Wir über uns
  • Steuerfachliche Themen
  • Finanzämter
  • Jobs & Karriere
  • ELSTER
  • Vordrucke
  • Service
  • Steuerberatungsrecht
  • Ausschreibungen
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Newsletter
  • Home
  • Sitemap
  • Kontakt
  • www.rlp.de
Aktuelles aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
Home > Aktuelles
02.11.2006

Der gemeinnützige Verein und das Finanzamt

Turnusmäßige erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung der gemeinnützigen Vereine durch die Finanzämter. Die Vereine müssen dazu eine Erklärung ausfüllen und Angaben über ihre Tätigkeit machen.

Die Gemeinnützigkeit ist ein steuerrechtlicher Begriff. Nach dem Gesetz verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, „wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Damit ist das Spektrum weit gefächert, so dass neben dem Sportverein, dem Gesangverein, dem Kulturverein, dem Förderverein für die Schule auch der Wanderverein und der Hundezüchterverein gemeinnützig sein können.

Den Status der Gemeinnützigkeit verleiht das zuständige Finanzamt auf Antrag und nach Prüfung. Neugegründete Vereine erhalten eine vorläufige Bescheinigung, wenn sie nach ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannt werden. Nach einer gewissen Zeit wird dann geprüft, ob die Satzung auch tatsächlich eingehalten wird. Damit kommt der Satzung eine große Bedeutung zu. Um nicht wegen Satzungsmängel die Gemeinnützigkeit versagt zu bekommen, bieten die Finanzämter den Service, dass die Vereine ihre Satzung vor Eintragung ins Vereinsregister mit ihnen abstimmen.

Ist der Verein dann als gemeinnützig anerkannt, räumt der Staat erhebliche Steuervergünstigungen ein. Er gewährt weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie eine Ermäßigung bei der Umsatzsteuer. Darüber hinaus kann jeder, der dem Verein eine Spende zukommen lässt, diese bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehen. Und wenn der Verein seinen nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern, Chorleitern etc. eine Aufwandentschädigung zahlt, ist diese bis zu einem Betrag von jährlich 1.848 € im Jahr für den Empfänger steuerfrei.

Zurück Zurück

Hrsg.: Oberfinanzdirektion Koblenz, Verantw.: Wiebke Girolstein, 0261-4932-36726, pressestelle@ofd-ko.fin-rlp.de     Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261 - 201 792 79