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Oberfinanzdirektion Koblenz Rheinland-Pfalz
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Aktuelles aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
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30.01.2012

Steuerterminkalender Februar 2012

Steuerterminkalender Februar 2012

Steuerart

Termin

Bemerkungen

Umsatzsteuer 

(Mehrwertsteuer)

10.02.2012

Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat Januar 2012, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag

10.02.2012

Abführung der im Monat Januar 2012 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000,-- EUR betragen hat. Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die einbehaltene Kirchenlohnsteuer, der einbehaltene Solidaritätszuschlag sowie das ausgezahlte und zu verrechnende Kindergeld gesondert aufzuführen sind.

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag

10.02.2012

Anmeldung und Entrichtung der im Monat Januar 2012 entstandenen Steuer.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist an dem im Steuerbescheid festgesetzten Fälligkeitstermin zu entrichten.

Lotteriesteuer

Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.

Versicherungsteuer

15.02.2012

Anmeldung und Entrichtung der im Monat Januar 2012 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als  3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler). 

Gewerbesteuer

15.02.2012

Gewerbesteuer-Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld.

Grundsteuer

15.02.2012

a) Ein Viertel des Jahresbetrages

b) Die Hälfte des Jahresbetrages, wenn die hebeberechtigte Gemeinde für Jahresbeträge von mehr als 15,-- EUR bis einschl. 30,-- EUR allgemein die Zahlung in zwei Halbjahresraten angeordnet hat.

 

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird. 

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

 

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg über das Internet an das Finanzamt zu senden.

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