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Aktuelles aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
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27.08.2009

Steuerentlastung für Bürger

Durch das neue Bürgerentlastungs-Gesetz können Steuerzahler ab dem Jahr 2010 einen größeren Teil ihrer Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen.

Galt bislang ein jährlicher Höchstbetrag von 1.500 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) bzw. 2.400 Euro (Selbstständige), so wird jetzt sichergestellt, dass Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden können. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder ähnliches begründen, sind nicht abzugsfähig.
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer kann aus diesen Gründen seine Beiträge grundsätzlich in voller Höhe geltend machen. Besteht allerdings Anspruch auf Krankengeld, so erfolgt eine pauschale Kürzung der Beiträge um 4%.

Beispiel für gesetzlich Versicherte:
Ein lediger Arbeitnehmer hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.800 Euro und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 400 Euro gezahlt. Aufgrund der Krankenversicherung besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld. Zusätzlich zahlt er auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 800 Euro und zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 400 Euro.
Nach dem neuen Gesetz sind die Krankenversicherungsbeiträge um 4% zu kürzen. Somit sind 2.688 Euro ( = 2.800 Euro minus 112 Euro) abziehbar. Daneben können ebenfalls die 400 Euro zur gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden.
Insgesamt können so 3.088 Euro als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung wirken sich zwar steuerlich nicht mehr aus, dennoch ergibt sich eine deutliche Verbesserung, da nach bisher geltendem Recht nur 1.500 Euro (Höchstgrenze) abgezogen werden konnten.

Regelung für private Krankenversicherung
Für private Krankenversicherungen gilt, dass nur Versicherungsleistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, abziehbar sind. Beitragsanteile die darüber hinausgehen, beispielsweise Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer im Krankenhaus, dürfen nicht bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Versicherung teilt den gezahlten Beitrag nach einem Punktesystem in begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen auf. Die Punktsumme für einen vertraglichen Anspruch auf ein Einbettzimmer im Krankenhaus beträgt beispielsweise 3,64 Punkte.
Maximal kann es zu Abschlägen von rund 20% kommen. Als Faustformel kann davon ausgegangen werden, dass mindestens 80% der tatsächlich gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt und somit als Sonderausgabe abzugsfähig sind.

Beispiel für privat Versicherte:
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung beträgt 9.000 Euro. Neben stationären Leistungen sowie ambulanten und zahnärztlichen Basisleistungen (alle abziehbar und begünstigt), umfasst der Versicherungstarif auch Einbettzimmer bei Krankenhausaufenthalt als nicht abziehbare (nicht begünstigte) Leistung.
Zur Berechnung der als Sonderausgaben von der Steuer abziehbaren Beitragsanteile müssen die Punktsummen der nicht begünstigten Leistungen zu denen der begünstigen Leistungen ins Verhältnis gesetzt werden: Einbettzimmer (3,64 Punkte) zu stationärer, ambulanter und zahnärztlicher Basisleistung (83,23 Punkte) = 3,64 Punkte : 83,23 Punkte = 0,0437.

Ergebnis: Für das nicht begünstigte Einbettzimmer werden 393,30 Euro abgezogen
(0,0437 x 9.000 Euro = 393,30 Euro).
Somit können 8.607 Euro als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.

Die komplizierte Punkteberechnung muss nicht vom Steuerbürger selbst gemacht werden. Sie ist von der jeweiligen Krankenversicherung vorzunehmen und dem Versicherten mitzuteilen.

Finanzämter prüfen für Geringverdiener günstigste Lösung
Um bei Geringverdienern, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die bisherigen Höchstgrenzen von 1.500 bzw. 2.400 Euro nicht erreicht haben, eine Verschlechterung durch das neue Recht zu vermeiden, führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Danach gilt hier die Ausnahme, dass auch andere Versicherungsleistungen, beispielsweise die Haftpflicht, hinzugerechnet werden dürfen. Insgesamt wird in diesen Fällen eine Höchstsumme aller Versicherungsleistungen von maximal 1.900 bzw. bei Selbständigen von 2.800 Euro als von der Steuer abziehbar anerkannt.

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Hrsg.: Oberfinanzdirektion Koblenz, Verantw.: Wiebke Girolstein, 0261-4932-36726, pressestelle@ofd-ko.fin-rlp.de

Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0180/3757 400 *
* 9 ct via dtms (Festnetz) und max. 42 ct mobil