Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Ansicht: vergrößern | normal | verkleinern
| Druckansicht
Erweiterte Suche
Oberfinanzdirektion Koblenz Rheinland-Pfalz
  • Aktuelles
  • Wir ĂĽber uns
  • Steuerfachliche Themen
  • Finanzämter
  • Jobs & Karriere
  • ELSTER
  • Vordrucke
  • Service
  • Steuerberatungsrecht
  • Ausschreibungen
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Newsletter
  • Home
  • Sitemap
  • Kontakt
  • www.rlp.de
Aktuelles aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
Home > Aktuelles
25.02.2010

Steuerterminkalender März 2010

Steuerterminkalender März 2010

Steuerart

Termin

Bemerkungen

Umsatzsteuer

(Mehrwertsteuer)

10.03.2010

Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat Februar 2010, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

10.03.2010

Vierteljährliche Vorauszahlung für 2010

Kirchensteuer

10.03.2010

Vierteljährliche Vorauszahlung für 2010

Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag

10.03.2010

AbfĂĽhrung der im Monat Februar 2010 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzufĂĽhrende Lohnsteuer fĂĽr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000,-- EUR betragen hat. Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die einbehaltene Kirchenlohnsteuer, der einbehaltene Solidaritätszuschlag sowie das ausgezahlte und zu verrechnende Kindergeld gesondert aufzufĂĽhren sind.

Lotteriesteuer

Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist an dem im Steuerbescheid festgesetzten Fälligkeitstermin zu entrichten.

Versicherungsteuer

15.03.2010

Anmeldung und Entrichtung der im Monat Februar 2010 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer fĂĽr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als  3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

 

 

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist fĂĽr jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rĂĽckständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Ăśbersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Ăśberweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

 

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg ĂĽber das Internet an das Finanzamt zu senden.

 

Zur�ck Zurück