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Oberfinanzdirektion Koblenz Rheinland-Pfalz
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Aktuelles aus der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung
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31.08.2010

Steuerterminkalender September 2010

Steuerterminkalender September 2010

Steuerart

Termin

Bemerkungen

Umsatzsteuer:

(Mehrwertsteuer)



10.09.2010

Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat August 2010, wenn die Um­satzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr 7.500,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag:

10.09.2010

Vierteljährliche Vorauszahlung für 2010

Kirchensteuer:

10.09.2010

Vierteljährliche Vorauszahlung für 2010

Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag:

10.09.2010

Abführung der im Monat August 2010 einbehaltenen Lohnsteuer, der Kirchenlohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000,-- EUR betragen hat. Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kir­chenlohnsteuer, sowie der einbehaltene Solidaritätszuschlag gesondert aufzuführen ist.

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag:

10.09.2010

Vierteljährliche Vorauszahlung für 2010 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ggf. für 2010)

Kraftfahrzeugsteuer:


Die Kraftfahrzeugsteuer ist an dem im Steuerbescheid festgesetzten Fälligkeits­ter­min zu entrichten.

Lotteriesteuer:


Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.

Versicherungsteuer:

15.09.2010

Anmeldung und Entrichtung der im Monat August 2010 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als

3.000,-- EUR betragen hat (Monatszahler).

Hinweis:

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind an die zuständige Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtkasse, die übrigen Steuern an die Finanzkasse zu zahlen.

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu entrichtende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumniszuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg über das Internet an das Finanzamt zu senden.

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