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31.03.2009

Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung

Kurzinformation der Steuergruppe St 3 - Einkommensteuer - Nr. ST 3_2009K037 vom 31.03.2009 - S 2137 A - St 31 4 -

Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung sind im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen. Dies haben die ESt-Referenten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Sitzung bestätigt.
Dagegen sind Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen entsprechend des BFH-Urteils v. 27.11.2001, BStBl 2002 II S. 731, Az.: VIII R 36/00, erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer (aufdeckungsorientierte Maßnahme) als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen (s. a. Rdvfg v. 10.11.2005 - S 1620 A - St 43a). Das BFH-Urteil v. 27.11.2001 ist nicht auf Betriebsprüfungsfälle zu übertragen.
Dem BFH liegt zur Zeit ein Verfahren (Az.: I R 43/08) vor, in dem es zu entscheiden gilt, wann eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung, resultierend aus einer verdeckten Gewinnausschüttung, anzusetzen ist (Vorinstanz FG Hamburg, Urteil v. 09.07.2007, Az.: 2 K 175/06). Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wird an der Verwaltungsmeinung entsprechend H 4.9 „Rückstellung für künftige Steuernachforderungen“ EStH festgehalten.

Bearbeiter: Herr Rörig (0261) 4932-36691

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