hier: Befristete Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge Rundverfügung vom 10.12.2007 - S 6114a A - St 35 3
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Lesen Sie weiterNach § 1 Abs. 1 KraftStG hängt die Steuerpflicht eines Fahrzeugs von dessen verkehrsrechtlicher Zulassung ab, d.h. solange ein Fahrzeug nicht vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen (abgemeldet) ist, besteht auch die Steuerpflicht.Ein bloßer Eigentumswechsel berührt die verkehrsrechtliche Zulassung nicht. Die Steuerpflichtdauert, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
Wird ein Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den...
Lesen Sie weiterZuständigkeiten der Kraftfahrzeugsteuer-Finanzämter Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei inländischen Fahrzeugen sowie bei Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen sind zuständig:
das Finanzamt Daunfür alle Fahrzeuge mit den amtl. Kennz. BIT, BKS, DAU, PRÜ, SAB, TR und WIL,das Finanzamt Idar-Obersteinfür alle Fahrzeuge mit den amtl. Kennz. BIR und KH,das Finanzamt Kaiserslauternfür alle Fahrzeuge mit den amtl. Kennz. KL und KUS,das Finanzamt Koblenzfür alle Fahrzeuge mit den amtl....
Lesen Sie weiterDas Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht für schwerbehinderte Fahrzeughalter unterbestimmten Voraussetzungen persönliche Vergünstigungen vor (vgl. § 3 a KraftStG).
1. SteuerbefreiungVon der Kraftfahrzeugsteuer sind in vollem Umfang Fahrzeuge befreit, die fürschwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mitden Merkzeichen "H", "B"oder "Gnachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (§ 3 a Abs. 1 KraftStG).
2....
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