Mehr Entlastung für Arbeitnehmer und bessere Absetzbarkeit
Ab Januar 2010 werden viele Menschen steuerlich entlastet. Aber auch schon in der Steuererklärung für das Jahr 2009, die von einigen nun erstellt wird, kann mehr abgesetzt werden.
Allein durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetz, das zu einer besseren Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung führt, werden die Bürger bundesweit um rund 9,5 Milliarden – in Rheinland-Pfalz um knapp eine halbe Milliarde Euro entlastet.
Was muss für die Steuerklärung 2009 beachtet werden?
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
Der Grundfreibetrag wurde um 170 Euro angehoben, so dass Einkommen von Ledigen bis 7.834 Euro (Ehepartner das Doppelte) steuerfrei sind. Zudem wurden die Steuersätze gesenkt, der Eingangssteuersatz liegt nun bei 14 % (bislang 15%).
Zudem wurde der Kinderfreibetrag erhöht: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt für jedes Kinde auf 3.864 Euro (bislang (3.648). Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gilt damit ein Freibetrag von insgesamt 6.024 Euro (bislang 5.808), sofern die Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Abgeltungsteuer:
Sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder die Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen und Dividenden) den Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Ledige (Ehepartner das Doppelte) überschritten haben, behalten die Banken und Finanzinstitute seit dem 1. Januar 2009 pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erteilt wurde.
Ausnahme: Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, so muss auch lediglich dieser geringere Steuersatz auf die Kapitalerträge gezahlt werden. Da die Abgeltungsteuer direkt von der Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird, kann aber erst im Nachhinein zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt (Anlage KAP) zurückgefordert werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse:
Ausgaben aufgrund haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten, z.B. Reinigungskraft oder Gärtner (keine Minijobs) oder Dienstleistungen, auch zur Betreuung und Pflege von Angehörigen, können deutlich stärker als bislang steuermindernd geltend gemacht werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2009 können 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, sogenannter Minijob, können ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro, steuermindernd angerechnet werden.
Handwerkerleistungen:
Der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Privathaushalten wurde verdoppelt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % des Arbeitslohns, maximal 1.200 Euro pro Jahr (statt bislang 600 Euro).
Voraussetzung sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistung ist, dass nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird. Belege, wie Kontoauszug oder Rechnung können bei Bedarf vom Finanzamt als Nachweis verlangt werden.
Erbschaftsteuer:
Seit Januar 2009 gelten für Erben geänderte Freibeträge. Insbesondere Ehepartner und Kinder stehen nun besser dar. So sind für Kinder bis zu 400.000 Euro und für Ehepartner und eingetragenen Lebensgemeinschaften bis zu 500.000 Euro steuerfrei.
Für 2010 sind weitere steuerliche Entlastung geplant. So sieht ein Gesetzentwurf vor, dass Geschwister, Nichten und Neffen erbschaftsteuerlich künftig besser behandelt werden. Anstatt der bisher geltenden 30 bis 50 % Erbschaftsteuer soll der Tarif nur noch 15 bis 43 % betragen, abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens.
Solidaritätszuschlag:
Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin von der Finanzverwaltung erhoben. Die Finanzämter stellen die Steuerbescheide jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, nur vorläufig aus. Im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Steuerbürger und gegen den Solidaritätszuschlag bedeutet dies, dass diese Abgabe automatisch von den Finanzämtern zurückgezahlt wird. Ein Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist daher nicht erforderlich.
Was ändert sich im Jahr 2010?
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
Der Grundfreibetrag wird noch einmal um weitere 170 Euro angehoben, so dass ab dem 1. Januar 2010 Einkommen von Ledigen bis 8.004 Euro und bei Ehepaaren bis 16.008 Euro pro Jahr steuerfrei sind. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich ein weiteres Mal, nunmehr von 6.024 Euro auf 7.008 Euro pro Kind (inkl. Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag). Das Kindergeld wird um 20 Euro erhöht.
Positiver Nebeneffekt: Durch den neuen Grundfreibetrag wird Eltern mit erwachsenen Kindern nicht mehr so schnell das Kindergeld gestrichen, wenn Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge verfügen. Und Rentner müssen seltener eine Steuerklärung abgeben.
Bürgerentlastungsgesetz - Bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:
Durch das neue Bürgerentlastungs-Gesetz können Steuerzahler ab dem Jahr 2010 einen größeren Teil ihrer Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen. Allein hierdurch wird eine Entlastung bei 85 % der Arbeitnehmer in Höhe von 9,5 Milliarden (in Rheinland-Pfalz) von knapp einer halben Milliarden Euro) erwartet.
Galt bislang ein jährlicher Höchstbetrag von 1.500 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) bzw. 2.400 Euro (Selbstständige), so wird jetzt sichergestellt, dass Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden können. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder ähnliches begründen, sind nicht abzugsfähig.
Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer kann aus diesen Gründen seine Beiträge grundsätzlich in voller Höhe geltend machen. Besteht allerdings Anspruch auf Krankengeld, so erfolgt eine pauschale Kürzung der Beiträge um 4%.
Unmittelbare Auswirkung ab Januar 2010: Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber wirkt sich die Steuerminderung bereits schon auf der monatlichen Gehaltsabrechnung ab Januar 2010 aus.
Privat versicherte Arbeitnehmer müssen jedoch Ihrem Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hierfür nachweisen.
Regelung für Geringverdiener: Um bei Geringverdienern, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die bisherigen Höchstgrenzen von 1.500 bzw. 2.400 Euro nicht erreicht haben, eine Verschlechterung durch das neue Recht zu vermeiden, führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Danach gilt hier die Ausnahme, dass auch andere Versicherungsleistungen, beispielsweise die Haftpflicht, hinzugerechnet werden dürfen. Insgesamt wird in diesen Fällen eine Höchstsumme aller Versicherungsleistungen von maximal 1.900 bzw. bei Selbständigen von 2.800 Euro als von der Steuer abziehbar anerkannt.
Regelung für private Krankenversicherung: Für private Krankenversicherungen gilt, dass nur Versicherungsleistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, abziehbar sind. Beitragsanteile die darüber hinausgehen, beispielsweise Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer im Krankenhaus, dürfen nicht bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Als Faustformel kann davon ausgegangen werden, dass mindestens 80% der tatsächlich gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt und somit als Sonderausgabe abzugsfähig sind.
Weitere Neuerungen für Unterhalt zahlende Angehörige: Auch Menschen, die an Angehörige Unterhalt zahlen, können mehr absetzen. Übernehmen sie auch deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können sie diese über den jetzigen Höchstbetrag von 13.805 Euro (Sonderausgaben) bzw. 8.004 Euro (Außergewöhnliche Belastung) im Jahr hinaus absetzen.
Faktorverfahren – neue Steuerklasse für Ehepaare:
Haben Ehepaare unterschiedliche Verdienste, so wurde bislang in der Regel Steuerklasse III (meist für den Höherverdienenden) und Steuerklasse V gewählt.
Dies führt vielfach dazu, dass der Ehegatte, der die Steuerklasse V erhält meist mehr Steuern als ein Single zahlen muss. Auch wenn die Belastung bei der jährlichen Steuererklärung korrigiert wird, verringert dies die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit bzw. des beruflichen Wiedereinstiegs erheblich.
Um dieses Problem zu lösen, wird ab dem Jahr 2010 für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes Faktorverfahren eingeführt.
Der vom Finanzamt zu berechnende Faktor bewirkt, dass bereits im laufenden Jahr die Lohnsteuer nach der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld der Ehegatten erhoben wird. Hierdurch werden zum einen spätere Steuernachzahlungen vermieden, zudem wird der bisherige hohe Lohnsteuereinbehalt bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V abgemildert.
Derzeit muss beispielsweise in Steuerklasse V bei einem Monatsgehalt von bis zu 900 Euro Monatslohn 140 Euro Lohnsteuer gezahlt werden. Durch das Faktorverfahren reduziert sich dies auf 0 Euro.
Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden. Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind allerdings weiterhin möglich.
(Zur Durchführung eines Lohnsteuervergleichs hat das Bundesministerium der Finanzen unter www.abgabenrechner.de ein Berechnungsprogramm zur Verfügung gestellt.)
Rente und Steuern:
Für Neu-Rentner ab 2010 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 60 %. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2010 Rente beziehen und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen bis zu 16.235 Euro jährlich (1.353 Euro monatlich) einkommensteuerfrei (Verdoppelung bei Ehegatten).
Kommen zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten, Privatrenten oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist eine individuelle Prüfung der Steuerpflicht zu empfehlen. Positiv wirkt sich hier der erhöhte Grundfreibetrag vom 8.004 Euro bzw. 16.008 Euro bei Ehegatten aus.
Hrsg.: Oberfinanzdirektion Koblenz, Verantw.: Wiebke Girolstein, 0261-4932-36726, pressestelle@ofd-ko.fin-rlp.de
Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0180/3757 400 *
* 9 ct via dtms (Festnetz) und max. 42 ct mobil
Presse aktuell
Steuer aktuell
Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat August 2010, wenn die UmÂsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr 6.136,-- EUR betragen hat (Monatszahler).
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Öffnungsangebot der privaten Krankenversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht unterliegen.
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