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16.08.2010

Arbeitszimmer

Wie verfahren die Finanzämter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass man unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder stärker von der Steuer absetzen kann. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu schaffen.

Bis zur Entscheidung des Gesetzgebers verfahren die rheinland-pfälzischen Finanzämter wie folgt:

  • Alle Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre ab 2007, die seit April 2009 ergangen sind, wurden bereits im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer automatisch für vorläufig erklärt. Dies gilt bis zur gesetzlichen Neuregelung auch für alle künftigen Bescheide. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist nach wie vor ein unbegrenzter Abzug der entstanden Kosten möglich.
  • Bei Berufstätigen, die nur zum Teil von zu Hause arbeiten und denen der Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere bei Lehrern der Fall, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten haben. Als Nachweis sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb besteht.
    Der auf 1.250 Euro beschränkte Abzug gilt auch für nebenberuflich tätige Selbstständige (z. B. nebenberufliche Schriftsteller), die für diese Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer keinen anderen Arbeitsplatz haben.
    Voraussetzung ist sowohl bei der selbstständigen als auch bei der nichtselbstständigen Tätigkeit, dass neben der Nutzung des Arbeitszimmers auch die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
  • In allen anderen Fällen - auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird - ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich.
    Dies bestätigt auch die Entscheidung des BVerfG. Danach sind Beschränkungen der Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei einer überwiegend betrieblichen oder beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers verfassungsrechtlich unbedenklich.

Soweit die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 noch offen sind – sei es, weil sie maschinell für vorläufig erklärt oder weil seitens des Bürgers Einspruch eingelegt wurde – ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen. Bürger und Verwaltung sollten also abwarten, wie der Gesetzgeber sich entscheidet. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen Regelungen schaffen wird.

Für weitere Fragen steht die landesweite Info-Hotline der Finanzämter unter der Rufnummer 0180 - 3 757 400 (9 Cent pro Minute bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz und max. 42 Cent pro Minute mobil) bereit.

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Hrsg.: Oberfinanzdirektion Koblenz, Verantw.: Wiebke Girolstein, 0261-4932-36726, pressestelle@ofd-ko.fin-rlp.de

Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0180/3757 400 *
* 9 ct via dtms (Festnetz) und max. 42 ct mobil

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