Energiepreispauschale
Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland leben und die in 2022 Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit oder
- als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung
erzielen,
haben Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Diese stellt einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Energiekosten dar, die Erwerbstätigen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die tatsächliche Entlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Das Bundesministerium der Finanzen hat häufige Fragen und Antworten auf seinen Internetseiten veröffentlicht: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“
Folgende Ergänzungen sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu beachten:
Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen, die über die Knappschaft-Bahn-See abgerechnet werden
Auch geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) erzielen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und haben somit einen Anspruch auf Auszahlung der EPP.
Arbeitgeber dürfen die EPP jedoch nur an diese Beschäftigten auszahlen,
- wenn sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (eine entsprechende Muster-Bestätigung kann über die Homepage der Knappschaft-Bahn-See heruntergeladen werden) und
- wenn entweder
- neben den geringfügig Beschäftigten auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angestellt sind, für die die Arbeitgeber Lohnsteuer individuell abführen oder
- ausschließlich geringfügig Beschäftigte angestellt sind, für die Arbeitgeber aber trotzdem regelmäßig LSt-Anmeldungen (in diesem Fall über 0 €) beim Finanzamt eingereicht haben.
Sobald Arbeitgeber monatlich oder vierteljährlich Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sind sie sogar verpflichtet, die EPP an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Die Bescheinigung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, muss natürlich auch hier vorliegen.
Bei Auszahlung der EPP durch Arbeitgeber können diese über die Lohnsteuer-Anmeldung die Refinanzierung der EPP für alle Beschäftigten (geringfügig Beschäftigte und individuell besteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) geltend machen (siehe auch Abschnitt VI Nr. 10 sowie Abschnitt VI Nr. 17 der FAQs zur EPP).
Beschäftigen Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte, die über die Knappschaft-Bahn-See abgerechnet werden, sind sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit. Für den Fall, dass Arbeitgeber bisher keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben haben, zahlen sie die EPP nicht an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Rechtsgrundlagen:
- R 41a.1 Abs. 1 Satz 2 LStR
- § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG